Hinweise und Formulare

Wissenswertes und Praktisches für Patienten und Zuweiser

Gendiagnostikgesetz (GenDG)

Wichtige Inhalte im Überblick

Am 1. Februar 2010 ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft getreten. Es regelt den Ablauf genetischer Untersuchungen beim Menschen. Seine Vorschriften sind zu beachten, wenn wir für Sie eine genetische Laboruntersuchung (Bluttest, Fruchtwasseruntersuchung u. ä.) durchführen oder in einem auswärtigen Labor in Auftrag geben. Falls nur ein humangenetisches Beratungsgespräch stattfindet, hat das GenDG für Sie keine Bedeutung.

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Die wichtigsten Regelungen

  • Genetische Laboruntersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Getesteten oder seines gesetzlichen Vertreters erfolgen.
  • Vor Einholung der Einwilligung hat der verantwortliche Arzt Sie über Zweck, Art und Umfang, Aussagekraft sowie eventuelle Risiken der vorgesehenen Untersuchung aufzuklären.
  • Sie müssen auf Ihr Recht hingewiesen werden, bis zum Abschluss der Untersuchung die Einwilligung jederzeit zurückziehen zu können. Ferner darauf, dass Sie die Anweisung geben können, dass Ihnen das Ergebnis nicht mitgeteilt und ggf. auch vernichtet werden soll.
  • Falls die Untersuchungsergebnisse an andere Ärzte (z. B. Ihren Hausarzt, Frauenarzt usw.) mitgeteilt werden sollen, ist hierfür Ihr schriftliches Einverständnis erforderlich.
  • Sie müssen darüber entscheiden, ob die Probe nach Abschluss der Untersuchungen sofort vernichtet werden soll (Standardregelung lt. GenDG). Alternativ ist eine Aufbewahrung für eine begrenzte Zeit oder ohne Fristbegrenzung möglich, z. B. für Zusatzuntersuchungen, Maßnahmen der Qualitätssicherung usw.
  • Sie müssen darüber entscheiden, ob die Ergebnisse der Untersuchung nach der gesetzlichen Standardfrist von zehn Jahren vernichtet oder länger aufbewahrt werden sollen.
  • Sie müssen darüber entscheiden, ob Ihnen die Ergebnisse schriftlich (± telefonisch) oder im persönlichen Gespräch mitgeteilt werden sollen. Bei auffälligen Befunden besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. Eine Wiedervorstellung zur persönlichen Besprechung der Resultate ist dann verpflichtend.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie in der genetischen Beratung. Sie können dann auch gerne Fragen zum Gendiagnostikgesetz stellen.